Satzung – BiTS Alumni e. V. (Stand: 01.05.2015)

1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen BiTS Alumni e.V.

(2) Sitz des Vereins ist Iserlohn.

(3) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

(4) Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

2 Zweck

Der Verein bezweckt die Aufrechterhaltung einer lebendigen Verbindung der ehemaligen Studenten der BiTS Iserlohn und der Hochschule selbst sowie die Verbindung der Ehemaligen untereinander, die Förderung und Unterstützung der unternehmerischen Idee der BiTS Iserlohn gGmbH (nachfolgend BiTS genannt) und den praxisorientierten Ausbau der Ausbildung an der Hochschule. Er bewirkt und unterstützt Maßnahmen, die einen positiven Einfluss auf die Belange seiner Mitglieder haben.

3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige und selbstlose Zwecke und bietet den Studenten der BiTS unter anderem finanzielle Unterstützung nach eigener Maßgabe im Sinne der §§51ff AO.

(2) Der Verein regelt den Einsatz seiner finanziellen Mittel in den ‚Richtlinie für den Einsatz finanzieller Mittel’ gemäß dieser Satzung. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

(4) Keine Person darf durch zweckfremde oder unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.

4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Ordentliches Mitglied des BiTS Alumni e.V. kann jeder ehemalige Student der BiTS werden, der

a) einen Abschluss an der BiTS erhalten hat oder
b) für mindestens drei Semester an der BiTS studiert hat.

(2) Die Aufnahme als ordentliches Mitglied kann ab dem Tag der Bachlor-, Diplom-, oder Mastervergabe an der BiTS erfolgen. Für Studenten, die vorzeitig ihr Studium an der BiTS beendet haben, kann eine Aufnahme erst erfolgen, sobald das zuletzt besuchte Semester das Studium an der BiTS absolviert hat.

(3) Für die Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag oder ein Antrag, der per Mail gestellt wird, erforderlich. Der Vorstand prüft und entscheidet über den Antrag. Sollte der Antrag abgelehnt werden, wird dies dem Antragssteller schriftlich mitgeteilt.

(4) Eine Aufnahme kann nur dann verweigert werden, wenn bereits zum Eintrittszeitpunkt Gründe vorliegen, die gemäß dieser Satzung einen Ausschluss rechtfertigen. Die Aufnahmeverweigerung unterliegt den gleichen Bedingungen wie ein Ausschluss.

(5) Studenten, die das Studium an der BiTS noch nicht beendet haben, können Junior-Mitglied des Vereins werden. Die Junior-Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an allen Veranstaltungen. Junior-Mitglieder sind im Gegensatz zu ordentlichen Mitgliedern auf Mitgliederversammlungen nicht stimmberechtigt. Sind die Voraussetzungen für eine ordentliche Mitgliedschaft erfüllt, wird aus einer JuniorMitgliedschaft automatisch eine ordentliche Mitgliedschaft.

(6) Mitarbeiter der BiTS, sowie natürliche und juristische Personen, die sich in besonderem Maße für die BiTS, deren Studenten oder den BiTS Alumni e.V. einsetzen, können außerordentliches Mitglied werden. Die außerordentliche Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an allen Veranstaltungen außer Mitgliederversammlungen. Außerordentliche Mitglieder haben auf der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.

(7) Der Vorstand ist berechtigt, an Personen, die sich in herausragendem Maß für die BiTS, ihre Studenten oder den BiTS Alumni e.V. engagiert haben, eine Ehrenmitgliedschaft zu vergeben. Ordentliche Mitglieder des Vereins haben zudem das Recht, Personen für Ehrenmitgliedschaften zu nominieren. Darüber entscheidet die Mitgliederversammlung bei der nächsten Sitzung. Ehrenmitglieder haben den gleichen Status wie ordentliche Mitglieder.

(8) Mit Annahme der Mitgliedschaft erkennen die Mitglieder diese Satzung an.

5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tod des Mitglieds
b) durch freiwilligen Austritt
c) durch Ausschluss aus dem Verein gem. § 6.

(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands des Vereins. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

(3) Bei Austritt oder Ausschluss ist der Beitrag für das laufende Geschäftsjahr voll zu entrichten.

(4) Das Mitglied kann von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn der Mitgliedsbeitrag zum dritten Mal in Folge nicht entrichtet wurde und vom Vorstand keine fallweise Sonderregelung genehmigt wurde. Die Streichung von der Mitgliederliste darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung der zweiten Mahnung drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

(5) Im Fall der nachweislichen Zahlungsunfähigkeit eines Mitglieds ist der Vorstand dazu aufgefordert eine fallweise Sonderregelung wie Stundung oder Erlass herbeizuführen

6 Ausschluss eines Mitglieds

(1) Der Ausschluss eines Mitglieds kann von Mitgliedern des Vereins, von der Hochschule oder vom Verein der Freunde und der Förderer’ unter Angabe von Tatsachen, die einen Ausschluss begründen, beantragt werden und muss einstimmig im Vorstand beschlossen werden.

(2) Grund für einen Ausschluss liegt vor, wenn aus dem Verhalten eines Mitglieds Unzuträglichkeiten für den Verein oder die Hochschule zu erwarten sind, die das Mitglied zu vertreten hat.

(3) Gegen den Ausschließungsbeschluss ist die Berufung an die ordentliche Mitgliederversammlung zulässig, die binnen einem Monat beim Vorstand schriftlich eingelegt werden muss. Bis zu einer endgültigen Entscheidung ruhen die Mitgliedsrechte.

(4) Der Ausschluss wird wirksam, wenn sich der Betroffene der Entscheidung des Vorstands unterwirft oder die Entscheidung durch die Mitgliederversammlung feststeht.

7 Mitgliedsbeiträge

(1) Die Mitglieder des Vereins verpflichten sich jährlich einen festgelegten Beitrag zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit durch die einmalige Zahlung eines entsprechenden Betrages eine Mitgliedschaft auf Lebzeiten zu erwerben.

(2) Die Höhe des jährlichen Beitrags und die Höhe des Betrages für den Erwerb einer Mitgliedschaft auf Lebenszeit sowie damit zusammenhängende Aufwendungen werden in der Beitragsordnung festgelegt. Die Beitragsordnung wird vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung beschlossen.

(3) Der Jahresbeitrag ist zum Beginn des jeweiligen Kalenderjahres fällig.

(4) Bei Eintritt im Laufe des Kalenderjahres ist der Jahresbeitrag voll für das Kalenderjahr zu entrichten.

(5) Im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft findet keinerlei Rückzahlung, auch nicht anteilig, statt.

(6) Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

(7) Solange Mitglieder (mit Ausnahme von Ehrenmitgliedern und solchen, die vorübergehend von der Beitragspflicht befreit wurden) den Mitgliedsbeitrag nicht zahlen, ruht das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung

8 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind:

a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung.

(2) Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstands die Bildung weiterer Vereinsorgane beschließen.

9 Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus vier Mitgliedern. Diese werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt. Die Mitgliederversammlung kann weitere Vorstandsmitglieder bestimmen, insgesamt darf der Vorstand jedoch maximal aus 8 Personen bestehen. Dazu ist eine einfache Mehrheit der Mitgliederversammlung nötig. Das Amt des Schatzmeisters wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung einem Vorstandsmitglied für eine Wahlperiode zugeteilt. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Ausgenommen von dieser Regelung sind Bankgeschäfte, die der Schatzmeister selbständig jedoch in Absprache mit einem weiteren Vorstandsmitglied, vornehmen kann. Außerdem können einzelne Vorstände über die „Richtlinie für den Einsatz finanzieller Mittel“ zum Abschluss kleinerer Geschäfte berechtigt werden.

(2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich und verwaltet das Vereinsvermögen. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und verfasst die „Richtlinie für den Einsatz finanzieller Mittel“

(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Schatzmeister.

(4) Jedes Mitglied kann Bewerber für die Vorstandsposten vorschlagen. Vorstand kann jedes Mitglied des Vereins werden.

10 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

a) Satzungsänderungen
b) die Wahl des Vorstands und dessen Entlastung
c) die Genehmigung der durch den Vorstand vorgelegten Beitragsordnung
d) die Entscheidung über die Berufung eines Mitglieds gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands
e) die Auflösung des Vereins.

(2) Jährlich hat eine ordentliche Mitgliederversammlung an der BiTS stattzufinden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn 1/10 der Mitglieder schriftlich vom Vorstand, unter Angabe von Zweck und Grund, die Einberufung verlangt hat.

(3) Zuständig für die Einberufung und Festsetzung der Tagesordnung ist der Vorstand. Zur ordentlichen und zur außerordentlichen Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen. Die Festsetzung und Bekanntgabe des Termins zur ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt 44 Tage vor dem Termin durch den Vorstand.

(4) Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind mindestens 30 Tage vor der ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand zu richten. Diese Anträge sind vom Vorstand als Tagesordnungspunkt in die Ladungsschrift aufzunehmen.

(5) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder per Email.

(6) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied oder bei dessen Verhinderung von dem vom Vorstand bestellten Versammlungsleiter geleitet.

(7) Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, welches vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben ist.

(8) Die Mitgliederversammlung im Rahmen des jährlichen Absolvententreffens auf dem Campus Seilersee ist bei ordnungsgemäßer Einberufung stets beschlussfä- hig ohne Rücksicht auf die Zahl anwesender Mitglieder.

(9) An einer Abstimmung darf nicht teilnehmen, wer durch den Beschluss selbst betroffen ist. Außerdem sind bei allen Abstimmungen nur ordentliche Mitglieder stimmberechtigt.

(10) Bei ordnungsgemäßer Einberufung ist die außerordentliche Mitgliederversammlung stets Beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder.

11 Abstimmungsmodalitäten

(1) Bei Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit. Eine 2/3 Mehrheit ist jedoch erforderlich, wenn der Gegenstand der Abstimmung die Ausschließung eines Mitglieds oder die Satzungsänderung ist. Die Auflösung wie auch die Zweckänderung bedürfen jedoch je einer Mehrheit von 4/5. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden des Vorstands.

(2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl ihrer jeweiligen Nachfolger im Amt. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

12 Auflösung des Vereins

(1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks – soweit dadurch die Gemeinnützigkeit verloren geht – geht das Vermögen des Vereins an den Stifterverband für die Deutsche Wissenschaft e. V. (VR 6154, Frankfurt am Main) über, der es nur für gemeinnützige Zwecke verwenden darf. Erforderlichenfalls ist die Zustimmung des zuständigen Finanzamtes einzuholen.

(2) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Liquidatoren.

13 Regionale Zusammenschlüsse

(1) Die Vereinsmitglieder eines Ortes und dessen Umgebung können sich zu einem Regionalkreis zusammenschließen.

(2) Die Regionalkreise regeln ihre Angelegenheiten in Übereinstimmung mit den Zielen der Vereinigung selbst.

(3) Bei Regionalkreisen mit mehr als 40 Mitgliedern kann ein Regionalbeirat gewählt werden. (4) Die Regionalkreise handeln nicht mit Wirkung für oder gegen die Vereinigung.